KNOWLEDGE BASE
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Was ist…?
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Intellectual Property (IP) oder geistiges Eigentum umfasst die Rechte an Schöpfungen, die aus menschlicher Kreativität, Wissen und Fertigkeit hervorgehen. Die Inhalte des geistigen Eigentums sind eine Ressource, die ein Unternehmen für seine Zwecke nutzt. Wie bei anderen Ressourcen ist es wichtig, selbst erstelltes oder erworbenes geistiges Eigentum zu schützen, den eigenen Zugriff darauf langfristig zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die durch geistiges Eigentum geschaffene Wertschöpfung dem eigenen Unternehmen zugutekommt.
Um was geht es beim geistigen Eigentum?
Zu den wichtigsten Formen des geistigen Eigentums gehören:
Patente schützen technische Erfindungen. Ein Patent gewährt dem Inhaber das Recht, anderen die Benutzung der patentierten Erfindung zu verbieten, das Patent ganz oder teilweise zu übertragen oder zu lizenzieren. Das Monopol auf die Erfindung ist bis zu 20 Jahre geschützt – danach wird die Erfindung für alle frei nutzbar.
Weitere Informationen zum Thema Patenschutz.
Gebrauchsmuster schützen – ähnlich wie Patente – technische Erfindungen. Die Schutz- und Nutzungsmöglichkeiten entsprechend im Wesentlichen denen von Patenten, wobei die Schutzdauer von Gebrauchsmustern auf 10 Jahre begrenzt ist.
Ferner ist der Schutz durch ein Gebrauchsmuster üblicherweise innerhalb weniger Wochen erlangbar, wohingegen das Patentanmeldeverfahren sich bis zur Schutzgewährung mehrere Jahre hinzieht. Gebrauchsmuster sind gute Schutzvehikel für den Startsprint eines Produkts, wohingegen Patente den sich anschließenden Marathon absichern.
Marken schützen die Zeichen, mit denen Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens gekennzeichnet werden. Der Schutz verhindert, dass andere Unternehmen gleiche oder verwechselbar ähnliche Marken nutzen können. Marken können verschiedene Formen annehmen, wie z.B. Wörter, Namen, Logos, Slogans, Bilder, Farben, Klänge oder Formen. Der gewährte Schutz ist zeitlich nicht begrenzt: Soweit in regelmäßigen Abständen die amtlichen Gebühren für die Aufrechterhaltung gezahlt werden und sichergestellt ist, dass die Marke durch ihren Inhaber genutzt wird, steht einer jahrhundertelangen Schutzwirkung (fast) nichts entgegen.
Weitere Informationen zum Thema Markenschutz.
Namen und Unternehmenskennzeichen schützen die Identität von Personen oder Organisationen. Während Namensrechte von Personen quasi „ab der Geburt“ verfügbar sind, ist die Namensfindung und -sicherung für ein Unternehmen üblicherweise im Zuge einer Gründung oder Umfirmierung ein abzubildender Prozess.
Urheberrechte schützen vor allem geistige Schöpfungen in den Bereichen Kunst, Literatur und Wissenschaft. Urheberrechtlich geschützte Werke können unterschiedliche Formen annehmen: Schriftwerke, Reden und Computerprogramme werden den Sprachwerken zugeordnet. Der Gruppe der wissenschaftlichen Werke werden beispielsweise Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen zugeordnet. Fotografien und Filme können ebenso mit einem urheberrechtlichen Schutz ausgestattet sein. Der künstlerische Bereich umfasst von Musikstücken über Tanzkunstwerke bis hin zu Werken und Entwürfen der bildenden Künste auch Werke der Baukunst und der angewandten Kunst. Des Weiteren gewährt das Urheberrecht weitere Leistungsschutzrechte für z.B. ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen oder Presseverleger oder in Bezug auf Datenbanken oder Computersoftware. Je nach Schutzgegenstand variiert die Schutzdauer dieser Rechte von einigen Jahren bis hin zu 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Designs – auch Geschmacksmuster genannt – schützen die ästhetische Gestaltung eines Erzeugnisses oder eines Teils davon.
Ein Design kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Im Gegensatz zum Patent- oder Gebrauchsmusterschutz werden beim Design gerade nicht technische Funktionen von Erzeugnissen geschützt.
Die Schutzdauer für ein eingetragenes Design oder Geschmacksmuster ist in Deutschland auf maximal 25 Jahre begrenzt.
Weitere Informationen zum Thema Designschutz.
Zu den wichtigsten Formen des geistigen Eigentums gehören:
Patente schützen technische Erfindungen. Ein Patent gewährt dem Inhaber das Recht, anderen die Benutzung der patentierten Erfindung zu verbieten, das Patent ganz oder teilweise zu übertragen oder zu lizenzieren. Das Monopol auf die Erfindung ist bis zu 20 Jahre geschützt – danach wird die Erfindung für alle frei nutzbar.
Markenschutz
1. Was ist eine Marke und wann liegt eine schutzfähige Marke vor?
Zur Veranschaulichung erhalten Sie einen beispielhaften Überblick über die Markenarten und Voraussetzungen der Schutzfähigkeit:
a. Wortmarken bestehen aus Buchstaben und / oder Zahlen ohne grafische Elemente. Beispiele hierfür sind: „IKEA“ oder „BMWi8“. Auch Werbeslogan oder Personennamen können die erforderliche Kennzeichnungskraft besitzen. Ein sehr bekanntes Beispiel hierfür ist der Werbeslogan von HARIBO: „HARIBO macht Kinder froh“.
b. Bildmarken bestehen ausschließlich aus zweidimensionalen Gestaltungselementen ohne einen Wortbestandteil oder Ziffern. Bekannte Beispiele hierfür sind u.a. der angebissene Apfel von Apple oder die 4 Ringe der Automarke Audi.
c. Ferner können auch Wort- / Bildmarken geschützt werden, die zum einen aus einem Wort, als auch einem Logo bestehen. Bekannte Beispiele hierfür sind die Sportmarken Nike oder auch Adidas:
3. Wann ist eine Marke nicht schutzfähig?
Die Marke ist nicht schutzfähig und damit auch nicht eintragungsfähig, wenn ein sogenanntes absolutes Schutzhindernis vorliegt. Die absoluten Schutzhindernisse werden von Amts wegen bei jeder Anmeldung geprüft und berücksichtig. Beispiele hierfür sind:
a. Fehlende Unterscheidungskraft
Ein absolutes Schutzhindernis liegt vor, wenn die Marke rein beschreibend ist und somit keine Unterscheidungskraft besitzt. Dies ist der Fall, wenn nur die Beschaffenheit oder die Bestimmtheit eines Produktes beschrieben wird und dadurch der Verkehr das Zeichen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt. Ein Beispiel hierfür ist beispielsweise der Begriff „FLEXI“ als Bezugnahme auf „flexibel“. Um zu bestimmen, ob ein Zeichen rein beschreibend ist, ist der Gesamteindruck der Marke zu bewerten. Die Schutzfähigkeit eines rein beschreibenden Begriffes kann zum Beispiel durch graphische Elemente oder eine originelle Schreibweise hergestellt werden.
b. Freihaltebedürfnis
Das absolute Schutzhindernis des Freihaltebedüfnisses liegt vor, wenn die Verwendung des Zeichens für den allgemeinen Geschäftsverkehr möglich bleiben muss, um Produkte beschreiben und bezeichnen zu können. Das öffentliche Interesse hat in diesem Fall gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse eines Einzelnen Vorrang. Unter das Freihaltebedürfnis fallen auch Begriffe, die die Art, die Beschaffenheit (z.B. „weich“), oder auch die Menge (z.B. „klein“ oder „viel“) einer Ware oder einer Dienstleistung bezeichnen.
c. Weitere absolute Schutzhindernisse
Von der Eintragung ausgeschlossen sind zudem Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen (z.B. „Paki“, da es sich hierbei um eine rassistische Beleidigung in der englischen Sprache handelt), Flaggen oder Hoheitszeichen, amtliche Prüfzeichen oder auch Kennzeichen internationaler Organisationen.
d. Ausnahme
Es gibt allerdings auch eine Ausnahme, nach der die Marke im Register trotz des Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses eingetragen wurde. Dies ist der Fall, wenn sich die Marke auf Grund der ständigen Benutzung für die angemeldete Waren und Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt und einen Bekanntheitsgrad erlangt hat. Ein Beispiel hierfür ist: „Milchschnitte“.
6. Fazit
Designschutz
1. Was ist ein Design?
2. Wie und wo kann man ein Design schützen?
Um ein Design zu schützen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das Design kann als eingetragenes Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geschützt werden.
Zudem besteht die Möglichkeit ein EU-Geschmacksmuster für die Geltung in der Europäischen Union anzumelden.
Ein solches Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt für alle Länder der Europäischen Union und wird vom EUIPO, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingetragen.
Des Weiteren kann ein Design international geschützt werden, indem man es bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) registrieren lässt. In der Anmeldung werden die Staaten angegeben, in denen man Schutz beanspruchen möchte. Allerdings steht dieser Weg nur für eine Eintragung in den Ländern zu Verfügung, die sich diesem internationalen Schutzsystem angeschlossen haben. Will man Schutz in Staaten, die diesem Verbund nicht angeschlossen sind, erhalten, so kann dies nach lokalem Recht vor Ort erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Designrecht, wie wir es in der EU kennen, in vielen Staaten ganz anders ausgeprägt ist. Ohne Experten ist ein Alleingang in diesem Bereich nicht zu empfehlen.
Um ein Design als eingetragenes Design schützen zu lassen, muss es folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es muss neu sein, das heißt, es darf vor dem Anmeldetag kein identisches oder ähnliches Design öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
- Es muss eine Eigenart aufweisen, das heißt, es muss sich vom Gesamteindruck her von anderen bekannten Designs unterscheiden.
- Es muss sich auf ein Erzeugnis beziehen, das heißt, es muss die äußere Form- und Farbgestaltung eines industriell oder handwerklich hergestellten Gegenstandes oder einer Fläche darstellen.
Im Übrigen werden folgende Angaben für die Einreichung der Anmeldung benötigt:
- Die persönlichen Daten des Anmelders und gegebenenfalls des Vertreters.
- Die Bezeichnung des Erzeugnisses, zu dem das Design gehört.
- Die Darstellung des Designs in Form von Fotos oder Zeichnungen.
- Die Zahlung der Anmeldegebühr.
Nach der Anmeldung prüft das Amt, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ja, wird das Design in das Register eingetragen und veröffentlicht. Der Schutz beginnt nach dem deutschen Designrecht mit dem Tag der Eintragung. Im EU-Recht gibt es für das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen rückwirkenden Schutzbeginn: maßgeblich ist danach der Anmeldetag.
6. Fazit
a. Anmeldung: Dies ist der erste Schritt, um ein Patent zu erhalten. Dabei wird beim zuständigen Patentamt ein Antrag auf Erteilung eines Patentes gestellt. Der Antrag enthält eine detaillierte Beschreibung der Erfindung, Zeichnungen sowie Ansprüche, die den Schutzumfang definieren. Die eingereichte Anmeldung bekommt einen Anmeldetag zugewiesen, der für die Berechnung der Laufzeit des Patents wichtig ist. Ferner grenzt der Anmeldetag die in der Anmeldung beschriebene Erfindung gegenüber dem ab, was es bereits zuvor gab (Stand der Technik).
b. Prüfung: Das Patentamt prüft den Antrag formal und inhaltlich. Es wird überprüft, ob es sich um eine patentierbare Erfindung handelt. Es werden auch Recherchen nach ähnlichen Erfindungen durchgeführt.
c. Internationalisierung: Innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag kann der Anmelder in anderen Staaten Patentanmeldungen einreichen, ohne dass die Erstanmeldung diesen Nachanmeldungen als Stand der Technik entgegengehalten werden kann.
d. Offenlegung: 18 Monate nach dem Anmeldetag wird die Patentanmeldung veröffentlicht. Dies bedeutet, dass die Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
e.Erteilung: Wird die Patentanmeldung durch das Patentamt als patentwürdig eingestuft, erteilt es das Patent und veröffentlicht dieses im Patentblatt. Mit der Erteilung erhält der Patentinhaber ein ausschließliches Recht, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen.
f. Laufzeit: Das Patent hat eine begrenzte Laufzeit, die in der Regel 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Während dieser Zeit muss der Patentinhaber jährlich bestimmte Gebühren entrichten, um das Patent aufrechtzuerhalten. Der Patentinhaber muss auch sicherstellen, dass die Erfindung aktiv genutzt wird, da ein Nichtgebrauch zu einem Verlust des Patents führen kann.
g. Ablauf: Nach Ablauf der Laufzeit wird das Patent ungültig und die Erfindung wird ein Teil des öffentlichen Wissens. Andere können die Erfindung nun frei nutzen, ohne die Zustimmung des ehemaligen Patentinhabers einholen zu müssen.
5. Fazit
Produktabsicherung
Eine Marke ist ein Kennzeichen, das ein Produkt oder eine Dienstleistung von denen anderer Unternehmen unterscheidet. Geschützt wird somit nicht das Produkt an sich, sondern die Zuordnung eines Produktes zu Ihrem Unternehmen durch das jeweilige Markenzeichen. Eine Marke kann aus Worten, Bildern, Farben, Formen oder Klängen bestehen. Um ein belastbares Schutzrecht zu erhalten, ist eine Markenanmeldung beim nationalen Markenamt erforderlich.
Zur Aufrechterhaltung des Schutzes muss die Marke regelmäßig (alle 10 Jahre) erneuert werden.
Die Geheimhaltung bedeutet, dass bestimmte Aspekte eines Produkts (z.B. verwendete Materialien) oder Informationen über dessen Fertigung nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Dies kann für Produkte sinnvoll sein, die schwer zu kopieren oder zu analysieren sind, wie beispielsweise Rezepturen, Algorithmen oder Know-how. Geheimhaltung ist vor allem eine praktische Herausforderung: Zur Erreichung einer Geheimhaltung muss eine strenge Kontrolle über den Zugang und die Weitergabe des Produkts bzw. der damit verbundenen Informationen erfolgen. Besonders wichtig ist einerseits die Dokumentation des Geheimnisses, um den Zeitpunkt wie auch den genauen Inhalt eines Geschäftsgeheimnisses im Streitfall belegen zu können. Des Weiteren ist der Zugang zu dem damit verbundenen Wissen zu beschränken. Das gilt sowohl für die technische Sicherheit (von der Firewall bis hin zum gesicherten Dokumententresor) als auch in personeller Hinsicht: Wer erhält den Zugang zu dem geheimen Wissen, unter welchen Voraussetzung darf der Zugang erweitert werden und welche rechtlichen Instrumente (Arbeitsverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen) werden dazu genutzt?
5. Fazit